Fotorecht

Das Urheberrecht bezeichnet Fotos als Lichtbild bzw. Lichtbildwerk und als solche sind nahezu alle Fotografien urheberrechtlich geschützt, jedenfalls alle, die bewußt fotografiert wurden.

Die Qualität der Bilder und vor allem der Aufwand der Erstellung einer Fotografie ist für das Bestehen des Urheberrechts an einem Foto unerheblich. Erst bei der Bemessung eines möglichen Schadenersatzanspruches werden diese Kriterien herangezogen. So ist die Lizenzgebühr für ein einfaches abfotografiertes Produkt geringer, als wenn es sich bei dem Foto um ein Produkt einer aufwendigen und möglicherweise noch mit Model etc. erstellten Produktion handelt.

Damit ein Urheberrecht an einem Bild entsteht, ist es nicht erforderlich, dass ein Copyright-Vermerk an dem Bild (z.B. als Wasserzeichen) angebracht wird, oder entsprechende Informationen in der Bilddatei hinterlegt werden (auch wenn dies zur Dokumentation vor Gericht sicherlich hilfreich ist). Mit der Erstellung des Fotos entsteht für den Fotograf sein Urheberrecht.

Soweit es sich bei der Fotografie um eine Auftragsarbeit handelt, wird der Fotograf dennoch Urheber, auch wenn dann davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber zumindest die erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte erhält. Aber schon hier fängt ein möglicher erster Streitpunkt an. Denn oft wollen Fotografen auch an den einzelnen Abzügen der Fotografien verdienen, so dass den Auftraggebern nur die Rechte an den einzelnen Abzügen (und dann auch nicht deren Vervielfältigungsrechte) eingeräumt werden. Auftraggeber sollten daher zur Vermeidung von bösen Überraschungen bereits im Vorfeld die Frage, welche Nutzungs- und Verwertungsrechte der Fotograf zu welchen Konditionen einräumt, klären.

Fotografen hingegen haben insbesondere bei säumigen Auftraggebern durch das bestehende Urheberrecht noch deutlich stärkere rechtliche Argumente auf Ihrer Seite, als nur das normale Forderungsinkasso. Denn Fotografen können mittels Unterlassungsforderung jegliche Bildnutzung untersagen lassen, soweit die Rechte noch nicht an den Auftraggeber abgetreten wurden. Und bei vernünftigen Verträgen zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen, wird der Fotograf regelmäßig die Rechteübertragung von der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars abhängig machen.

In entsprechenden vertraglichen Regelungen wird der Auftraggeber sich von dem Fotografen im Gegenzug die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen lassen, so dass der Auftraggeber dann auch gegen jede unberechtigte Nutzung durch Dritte vorgehen kann, ohne jedes Mal mit dem Fotografen als dem eigentlichen Urheber Rücksprache halten zu müssen.

Gegenüber der unberechtigten Nutzung von Fotos durch Dritte hat der Urheber bzw. Rechteinhaber durchsetzungsstarke rechtliche Möglichkeiten. Es kann die Unterlassung der weiteren Verwendung bzw. Veröffentlichung, die Beseitigung der bisherigen Veröffentlichung und die Vernichtung entsprechender „raubkopierter“ Exemplare der Fotografien verlangt werden. Darüber hinaus hat der Verletzer sämtliche dem Urheber entstandenen Kosten der Rechtsdurchsetzung zu erstatten. Und des Weiteren ist der Urheber so zu stellen, als hätte die Urheberrechtsverletzung nie stattgefunden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Urheber Schadenersatz verlangen kann.

Die Schadensberechnung kann entweder im Wege der Berechnung des konkret entgangenen Gewinns, der Herausgabe des Verletzergewinns oder im Wege der Lizenzanalogie erfolgen. In den meisten Fällen werden die beiden ersten Varianten der Schadenersatzberechnung beweis- und berechnungstechnisch zu schwierig sein, so dass man bei einer Verletzung der Rechte an einem Foto bzw. Bild in den meisten Fällen auf die Lizenzanalogie zurückgreift. Hierbei wird dann der Betrag in Ansatz gebracht, den der Verletzer an den Urheber hätte zahlen müssen, wenn er vorab um Erlaubnis gebeten hätte. Einen Anhaltspunkt für die angemessene Lizenzgebühr geben die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), wobei diese nicht einfach übernommen werden dürfen, sondern immer eine Einzelfallprüfung zur Bemessung der Angemessenheit der Lizenzgebühr erfolgen muss.

Ihre Fotos wurden einfach kopiert? Ihre Produktbilder wurden in fremden Onlineshops oder Ebayartikeln eingefügt? Ihre Fotografien werden von der Presse ohne Honorarzahlung verwendet?

Zögern Sie nicht mit uns in Kontakt zu treten. Wir setzen Ihre Rechte gegenüber den Verletzern Ihrer Urheberrechte durch. Die Kosten für unsere Tätigkeit haben Urheberrechtsverletzer zu erstatten und darüber hinaus bestehen in den meisten Fällen auch Schadenersatzansprüche zu Gunsten des Urhebers.