Abmahnung wegen Musik auf Instagram?

Musik auf Instagram ist momentan ein sehr wichtiges Thema, da derzeit Abmahnungen verschickt werden. Es ist rechtlich eigentlich ganz einfach geklärt: Nur rein private Accounts dürfen die komplette Musikbibliothek von Instagram benutzen. Aber was bedeutet das genau?

Es gibt drei Arten von Instagram-Accounts: den persönlichen (privaten) Account, den Creator-Account und den Business-Account. Als Business-Account stehen einem die “richtigen” Songs (also Charts, trendige Sounds und alles, was man auch auf Spotify anhören kann) gar nicht mehr zur Verfügung, sondern nur die Musik der Sound Collection. Wenn Sie aber als Creator unterwegs sind, haben Sie immer noch Zugriff auf die komplette Musikbibliothek, wie auch als persönlicher Account. Das heißt aber nicht, dass man diese Musik auch nutzen darf, denn die Nutzung der Musik zum kommerziellen Zweck ist verboten. “Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt”, so steht es in den Nutzungsbedingungen von Instagram.

Hier stellt sich die Frage: Wann genau ist ein Account denn nur rein privat? Ein Account ist dann privat, wenn man nur für Familie, Freunde und Bekannte postet, ohne damit Geld zu verdienen oder einen kommerziellen Hintergedanken zu haben (z.B. das Bewerben des eigenen Images). Dabei kommt es auch nicht auf die Menge der Follower an oder ob man einen persönlichen Account hat.

Ist die Sound Collection die Lösung? Mit der Sound Collection bietet Instagram bzw. META eine Lösung an, denn die Musik, die dort angeboten wird, ist lizenzfrei und Sie können diese für Posts aller Art verwenden. Instagram schreibt im Hilfebereich: “In der Sound Collection können Nutzer aus über 9.000 lizenzfreien Songs und Sounds auswählen, die sie unbesorgt in Reels und Instagram Stories sowie zu kommerziellen Zwecken (z. B. in Anzeigen) verwenden können.”

Abmahnung wegen Musik auf Instragam?

Aber warum gibt es diese strengen Regelungen? Stellen Sie sich vor, Sie produzieren einen Song und jeder Instagramnutzer kann auf diesen Song über die Musikbibliothek zugreifen. Dann beginnt ein gewerblicher Account, der bspw. Fleisch aus Massentierhaltung bewirbt, Ihren Song für Storys und Reels zu benutzen. Sie sind aber vielleicht sogar Veganer und können sich gar nicht mit der Massentierhaltung identifizieren und möchten natürlich auch nicht, dass Ihr Song von solchen Accounts genutzt wird. Durch die strengen Regelungen auf Instagram können Sie dagegen vorgehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wenn Sie sicher sein möchten, dass Sie Musik unbesorgt auf Instagram verwenden können, sollten Sie entweder nur lizenzfreie Musik nutzen oder sich die notwendigen Lizenzen besorgen. Auf keinen Fall aber sollten Sie in einem Creator-Account die dort verfügbare Musik blind nutzen.

Can I blog about you without you blocking me?

Als Journalist oder Blogger schreiben Sie über andere Menschen. Möglichst aktuell, möglichst genau – und häufig möglichst privat. Persönliche Informationen wecken das Interesse, veranschaulichen eine Geschichte oder sind die Geschichte selbst.

Auf der anderen Seite steht jedoch häufig eine Person, die kein Interesse an der medialen Verbreitung ihrer privaten Informationen hat. Vielleicht sogar die Information um jeden Preis geheim halten will.

Wie sieht hier die Rechtslage für Sie als Journalisten aus? Mit welchen Rechten anderer Personen geraten Sie in Konflikt? Welchen Ansprüchen könnten Sie ausgesetzt sein und wie können Sie dies vermeiden?

Ein Journalist wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 I GG geschützt. Im Ausgangspunkt sind Grundrechte Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Als objektive Werteordnung strahlt das Grundgesetz jedoch auch auf das Zivilrecht aus. Daher kann sich ein Journalist auch in Streitigkeiten unter Privaten auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen.

Dabei ist der Schutz durch die Pressefreiheit nicht abhängig von der „Qualität“ ihres Beitrags für die öffentliche Meinungsbildung. Die Auswahl der Themen liegt in Ihrer eigenen publizistischen Verantwortung. Auch rein unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, fallen unter den Schutz der Pressefreiheit (BVerfGE 101, 361, 390).

Demgegenüber schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickelt und wahren kann (BVerfGE 35, 202, 220). Dazu gehört auch das Recht auf Selbstdarstellung, also das Recht zu bestimmen, wie sich jemand in der Öffentlichkeit zeigt. Ebenso bietet es Schutz vor der Offenbarung höchstpersönlicher oder intimer Lebenssachverhalte. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Zivilrecht unter Privaten anerkannt.

Veröffentlichen Sie eine private Information geraten die Meinungs- und Pressefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht miteinander in Konflikt.

Landen Sie als Beklagter Journalist vor Gericht, wird der Richter eine Abwägung zwischen diesen beiden Rechten vornehmen. Als Journalist haben Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn im konkreten Einzelfall die Reche des anderen Vorrang vor Ihrer Meinungs- und Pressefreiheit genießen.

Entscheidend ist, wie groß das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Ihrem Beitrag ist. Gibt es einen Bezug zu Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen? Dies können die verschiedensten Themen sein, denn die Meinungs- und Pressefreiheit genießt in unserer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung einen sehr hohen Stellenwert (BVerfGE 7, 198, 207ff.). Die Bürger sollen die Möglichkeit haben, sich möglichst breit informieren zu können; dementsprechend sollen Journalisten möglichst frei in Ihrer Arbeit sein.

Auf der anderen Seite wird berücksichtigt, wie sehr die Veröffentlichung der privaten Information in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift. Je näher die Information die Intims- und Privatssphäre berührt, desto stärker schützt das Persönlichkeitsrecht. Weniger schutzwürdig sind Informationen, die die „Sozialsphäre“ einer Person, als sein Leben im öffentlichen Raum betreffen.

Daraus ergibt sich, dass „Personen des öffentlichen Lebens“, wie Politiker, Künstler und Sportler, einen höheren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte erdulden müssen. Bei solchen Menschen besteht zum einen ein nachvollziehbares öffentliches Interesse; zum anderen bewegen sie sich besonders exponiert im öffentlichen Raum.  

Wie können Sie also bei Ihrer Arbeit sicherstellen, dass Sie im Schutz Ihrer Meinungs- und Pressefreiheit veröffentlichen ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen?

Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Denn in jedem Einzelfall muss erneut bestimmt werden, ob die Interessen der Öffentlichkeit oder des Einzelnen überwiegen. Zudem ist es sehr individuell, wann sich eine Person in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. Aber sie können sich als Journalist fragen: Ist diese private Information so wichtig, dass die Öffentlichkeit davon erfahren muss. Dient es der öffentlichen Meinungsbildung oder der Schaulustigkeit und Voyeurismus? Eine einfache Abgrenzung kann sein, ob die Information der Sozialsphäre oder der Privatsphäre zuzuordnen sind. Je eher die Privatsphäre betroffen ist, desto mehr muss die Veröffentlichung gerechtfertigt werden.

Die Intimsphäre ist eine Tabuzone; selbst polizeiliche Ermittler dürfen nur in Ausnahmefällen in diesen Bereich eindringen.

Muss der Texter und der Fotograf angegeben werden, wenn der Kunde alle Rechte an den Fotos hat?

Der Urheber (also Texter wenn es wirklich einen Werkcharakter hat und der Fotograf) hat ein Recht auf Urheberbenennung.

Wie dieses Rechte umgesetzt werden soll, obliegt dem Rechteinhaber. Der Fotograf und der Texter können also entscheiden, wie diese genannt werden wollen und wo auf der Internetseite.

Üblicherweise vereinbart man bei Unternehmenswebseiten, mit dem Texte bzw. Fotografen, dass diese überhaupt nicht genannt werden.

Der Website-Inhaber muss aber im Zweifel beweisen können, welche Vereinbarung getroffen wurde.

Wer nur denkt, er müsste niemanden angeben, aber diesbezüglich mit dem Texter oder Fotografen keine Regelung getroffen hat, handelt mit einem gewissen Risiko. Denn nur weil jemand ein Foto oder Text erhält, heißt dies nicht, dass man auch auf seine Rechte auf Urheberbenennung verzichtet hat.

Also, lieber eine Regelung bei dem Start der Zusammenarbeit treffen, als später „teuer“ nachverhandeln zu müssen.

Copyright = Urheberrecht

Wie entsteht ein UrheberrechtCopyright ist die neudeutsche Bezeichnung für das Urheberrecht.

Das Urheberecht entsteht im Gegensatz zu den meisten sonstigen gewerblichen Schutzrechten bereits bei der Erstellung eines Werkes, ohne dass es noch einer Eintragung etc. bedarf.

Des Weiteren ist das Urheberrecht an sich in Deutschland nicht übertragbar. Damit der Urheber sein Werk dennoch adäquat vermarkten kann, sind entsprechende Verwertungsrechte gegeben, welche wiederum übertragen werden können.

Als Symbol für ein bestehendes Copyright wird das © benutzt. Es ist nicht erforderlich, seine Werke (z.B. Texte, Bilder, Software) mit dem © zu versehen, da das Urheberrecht unabhängig von dem Urheberrechtsvermerk besteht. Aber es schreckt sicherlich einige unbedachte Kopierer ab, so dass die Verwendung empfehlenswert ist. Man muss jedoch darauf achten, tatsächlich nur seine eigenen Werke mit einem solchen Vermerk zu versehen, da ein hinter ein fremdes Werk gesetztes © den tatsächlichen Urheber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und Unterlassung zu fordern.

Schreckgespenst Artikel 13

In den letzten Monaten kam es immer wieder zur Fragen zum Thema der EU-Urheberrechtsreform und dort vor allem dem durch die Presse geisternden Artikel 13.

Nun gibt es einen aktuellen Kompromissvorschlag (12.2.2019 jedenfalls aktuell), welchen Sie im Wortlaut unter https://www.politico.eu/wp-content/uploads/2019/02/Mandate-Romania-February-8.pdf einsehen können.

Die wichtigste Regelung lautet, entweder Haftung oder Uploadfilter. Nur Unternehmen, die jünger als 3 Jahre sind UND einen Jahresumsatz von unter 10 Mio. Euro UND weniger als 5 Mio. Besucher im Monat haben, wären von der Pflicht der Upload-Filter ausgenommen.

Dies bedeutet, dass ich selbst nur deswegen, weil ich seit 2002 bereits Anwalt bin dennoch einen Upload-Filter einrichten müsste, wenn ich Dritte Inhalte auf meine Website „hochladen“ lassen würde, um aus der Haftung zu entgehen. Und dies, obwohl ich weniger als 10 Millionen Jahresumsatz habe und weniger als 5 Millionen Besucher im Monat. Das hört sich also alles nicht gut an.

Doch halt, man sollte Gesetze immer als Ganzes lesen. Denn der Vorschlag in Artikel 2 (welcher die Definition für Artikel 13 vorgibt) sagt, dass dieser Artikel 13 überhaupt nicht für mich gilt.

Denn in Artikel 13 steht, dass dieser nur für „Online-Content-Sharing-Dienste“ gilt. Und Artikel 2 definiert diese wie folgt:

Ein „Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten“ ist ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, eine große Anzahl von Werken oder anderen Gegenständen, die von seinen Nutzern hochgeladen wurden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die er zu gewinnbringenden Zwecken organisiert und fördert.

Also habe ich nochmals Glück gehabt und kann mein Gästebuch, Forum und die Kommentarfunktionen doch in Betrieb lassen. Auch alle Kommunikationsplattformen, bei welchen es nicht um das Hochladen von Inhalten, sondern die Kommunikation der Mitglieder untereinander geht, sind fein raus, soweit es dort nicht um Content-Veröffentlichung, sondern um reine Nutzerprofile und die Kommunikation geht.

Ich bin nun gespannt, was der EU-Gesetzgeber nun aus diesen Kompromissvorschlägen macht.

Urheberbenennung bei Bildern im Internet

Nachdem es im Jahr 2014 im Zusammenhang mit PIXELIO (einer der zahlreichen Bildagenturen/Bilderdatenbanken im Internet) eine recht merkwürdige gerichtliche Entscheidung gab, wurden viele Webseitenbetreiber zumindest etwas sensibilisiert, was die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial auf der eigenen Website angeht.  Das LG Köln hat am 30.1.2014 (Az.: 14 O 427/13) hatte die Problematik zu bewerten, ob es bei der Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL rechtlich notwendig  ist, den Urheber zu benennen. In den Lizenzbedingungen von PIXELIO wurde vereinbart, dass die Nennung des Urhebers direkt am Bild oder am Seitenende erfolgen soll. Wenn aber nun das Bild z.B. durch direkten Link, via Google-Bildersuche oder auch nur durch Rechtsklick „Grafik anzeigen“ durch den Nutzer aufgerufen wird, fehlt diese Urheberbenennung am Bild (und dann auch auf der angezeigten Seite).

Nun ist es aber beim Aufruf der Bild-URL technisch ohne Bearbeitung der Bilddatei gar nicht möglich, den Urheber zu benennen, da ja nur das reine Bild dargestellt wird. Genau dies wird aber durch das Landgericht Köln gefordert. Hier entsteht aber eine neues Problem, denn hierdurch wird das Bild bearbeitet und dies wäre ja ohne Einwilligung des Urhebers auch nicht möglich. Der Fotograf, der die Entscheidung des LG Köln durch seine Abmahnung zu verantworten hatte, verbietet interessanterweise auch gerade diese Bearbeitung. Wer also an die Entscheidung des LG Köln umgesetzt hätte, erhielt dann im schlimmsten Fall gleich wieder eine Abmahnung.

Ziel des Fotografen scheint es in dem konkreten Fall gewesen zu sein, dass keinerlei isolierte Darstellung des Bildes erfolgt. Dies wiederum ist jedoch dem Internet grundsätzlich immanent und durch die Bildersuche z.B. von Google auch gefördert.

Unabhängig von diesem Einzelfall zeigte diese Abmahnung und das hieran anschließende urheberrechtliche Verfahren aber, dass jeder Nutzer von Bildmaterial im Internet ein erhöhtes Augenmerk auf die bestehenden Lizenzbedingungen der von Ihm verwendeten Bilder bzw. Fotografien legen muss.

Jeder der Bilder verwendet, ist in der Pflicht sich zu 100% sicher zu sein, dass er diese auch auf diese Art und Weise verwenden darf und dass er sich bei der Urheberbenennung (oder dem Verzicht hierauf) auch an die Vereinbarung mit dem Urheber hält.

Selbst hatte ich in der Kanzlei unlängst einen absonderlichen Fall, so hat ein Kollege auf der Gegenseite allen ernstes behauptet: „Zur Sache können wir erklären: Unser Mandant hat die streitgegenständlichen Fotos von „Google“ heruntergeladen, also von einem Portal, das jedermann frei zugänglich ist. Bei den verwendeten Fotos fand sich kein Hinweis auf irgendeine Urheberschaft“

Ich hoffe, dass der Kollege hier nur deswegen diesen Satz von sich gegeben hat, weil sein Mandant es so wünschte. Bei uns in der Kanzlei hat diese Mitteilung zur Rechtfertigung für die unberechtigte Bildverwendung für Erheiterung und Verwunderung in gleichem Maße gesorgt. Und vielleicht war es gerade diese Art von Umgang mit fremden Urheberrechten, die den Fotografen im Rahmen der vorstehenden genannten PIXELIO-Entscheidung dazu veranlasst hat, dass er nicht wollte, dass seine Bilder ohne eine unmittelbare Urheberbenennung veröffentlicht werden.

Der Fotograf hatte in der zweiten Instanz vor dem OLG Köln (Termin vom 15.8.2014 – 6 U 25/14) seinen Antrag übrigens zurückgezogen, so dass das ursprüngliche merkwürdige Entscheidung des LG Köln aus der Welt ist. Es zeigt aber, dass man als Nutzer von Bildern nicht nachlässig sein darf, denn wer sich nicht genau an die Lizenzbedingungen hält, kann so behandelt werden, als hätte er überhaupt keine Lizenz. Und für eine unlizenzierte Bildverwendung, selbst wenn die Bilder auf Google zu finden waren :-), droht nicht nur eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung sondern regelmäßig auch die Forderung von Schadenersatz, meist in Form eine Lizenzzahlung.

Fazit: Jedes Bild auf Ihrer Website bitte genau hinsichtlich der bestehenden Rechte prüfen und tun Sie den Fotografen die gefallen, diese auch zu bennen, falls diese es nicht ausdrücklich nicht wünschen.

Unwirksame urheberrechtliche Abmahnungen

Wenn man von einem Abmahner abgemahnt wird, der sich in der Materie des Gewerblichen Rechtsschutz bzw. Urheberrecht nicht ausreichend gut auskennt, besteht oft die Chance, das die Abmahnung unwirksam ist. Denn der Gesetzgeber hat im Urheberrecht zur Eindämmung von Massenabmahnungen die Hürde für eine wirksame Abmahnung in letzter Zeit immer weiter angehoben. Wenn auf der Gegenseite einen nicht so versierter Anwaltskollege tätig ist, dann sollte man Folgendes bei der Abmahnung besonders aufmerksam prüfen …

1. Wird die Aufzählung der Bedingungen in § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG eingehalten?

Zum einen sollte immer die gemäß Nr. 3 geforderte Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche erfolgen. Hier gibt es immer wieder merkwürde Pauschalangebote ohne eine Differenzierung.

Besonders häufig wird aber die Nr. 4 missachtet. Es ist zwingend erforderlich, dass wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dies ist sogar dann anzugeben, wenn diese gerade nicht über die Verletzung hinausgeht.

Sobald sich in der Abmahnung zusätzlich noch eine Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach einem bestimmten Gegenstandswert oder eine Gerichtsstandsvereinbarung findet, geht diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus und dies hat zur Konsequenz, dass dann auch dies in der Abmahnung angegeben werden muss.

2. Was ist die Rechtsfolge wenn die Bedingungen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht eingehalten wurden?

Gut, dass Sie das fragen. Denn die Antwort gibt § 97a Abs. 2 UrhG selbst. Dort heißt es „Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.“ Und die Konsequenz einer unwirksamen Abmahnung ist nicht nur, dass der Abmahner dann keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die Abmahnung hat, sondern § 97a Abs. 4 UrhG geht noch darüber hinaus und regelt: „Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

Fazit: Schon kleine formelle Fehler können dazu führen, dass man trotz eines tatsächlich gegebenen Urheberrechtsverstoß nicht nur keine Gebühren für die Abmahnung an den Abmahnanwalt leisten muss, sondern darüber hinaus sogar noch seine eigenen Anwaltskosten dem Abmahner in Rechnung stellen kann.

Dies mag nun vor allem bei eigentlich berechtigten Abmahnungen moralisch bedenklich erscheinen, der Gesetzgeber wusste aber keinen anderen Weg um Anwälte davon abzuhalten fragwürdige Urheberrechtsverstöße massenhaft abzumahnen und für den Fall, dass es dann doch kein Verstoß gewesen war, lediglich mit „Außer Spesen nichts gewesen“ die Sache auf sich ruhen lassen zu können.

Deswegen achte ich immer vor jeder Abmahnung darauf, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht nur tatsächlich gegeben ist (dies ist selbstverständlich), sondern dass dies auch immer gerichtsfest dokumentiert ist, so dass jede angefangene Abmahnung auch bis zum Ende gerichtlich durchgesetzt werden kann.