Als Journalist oder Blogger schreiben Sie über andere Menschen. Möglichst aktuell, möglichst genau – und häufig möglichst privat. Persönliche Informationen wecken das Interesse, veranschaulichen eine Geschichte oder sind die Geschichte selbst.
Auf der anderen Seite steht jedoch häufig eine Person, die kein Interesse an der medialen Verbreitung ihrer privaten Informationen hat. Vielleicht sogar die Information um jeden Preis geheim halten will.
Wie sieht hier die Rechtslage für Sie als Journalisten aus? Mit welchen Rechten anderer Personen geraten Sie in Konflikt? Welchen Ansprüchen könnten Sie ausgesetzt sein und wie können Sie dies vermeiden?
Ein Journalist wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 I GG geschützt. Im Ausgangspunkt sind Grundrechte Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Als objektive Werteordnung strahlt das Grundgesetz jedoch auch auf das Zivilrecht aus. Daher kann sich ein Journalist auch in Streitigkeiten unter Privaten auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen.
Dabei ist der Schutz durch die Pressefreiheit nicht abhängig von der „Qualität“ ihres Beitrags für die öffentliche Meinungsbildung. Die Auswahl der Themen liegt in Ihrer eigenen publizistischen Verantwortung. Auch rein unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, fallen unter den Schutz der Pressefreiheit (BVerfGE 101, 361, 390).
Demgegenüber schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickelt und wahren kann (BVerfGE 35, 202, 220). Dazu gehört auch das Recht auf Selbstdarstellung, also das Recht zu bestimmen, wie sich jemand in der Öffentlichkeit zeigt. Ebenso bietet es Schutz vor der Offenbarung höchstpersönlicher oder intimer Lebenssachverhalte. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Zivilrecht unter Privaten anerkannt.
Veröffentlichen Sie eine private Information geraten die Meinungs- und Pressefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht miteinander in Konflikt.
Landen Sie als Beklagter Journalist vor Gericht, wird der Richter eine Abwägung zwischen diesen beiden Rechten vornehmen. Als Journalist haben Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn im konkreten Einzelfall die Reche des anderen Vorrang vor Ihrer Meinungs- und Pressefreiheit genießen.
Entscheidend ist, wie groß das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Ihrem Beitrag ist. Gibt es einen Bezug zu Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen? Dies können die verschiedensten Themen sein, denn die Meinungs- und Pressefreiheit genießt in unserer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung einen sehr hohen Stellenwert (BVerfGE 7, 198, 207ff.). Die Bürger sollen die Möglichkeit haben, sich möglichst breit informieren zu können; dementsprechend sollen Journalisten möglichst frei in Ihrer Arbeit sein.
Auf der anderen Seite wird berücksichtigt, wie sehr die Veröffentlichung der privaten Information in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift. Je näher die Information die Intims- und Privatssphäre berührt, desto stärker schützt das Persönlichkeitsrecht. Weniger schutzwürdig sind Informationen, die die „Sozialsphäre“ einer Person, als sein Leben im öffentlichen Raum betreffen.
Daraus ergibt sich, dass „Personen des öffentlichen Lebens“, wie Politiker, Künstler und Sportler, einen höheren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte erdulden müssen. Bei solchen Menschen besteht zum einen ein nachvollziehbares öffentliches Interesse; zum anderen bewegen sie sich besonders exponiert im öffentlichen Raum.
Wie können Sie also bei Ihrer Arbeit sicherstellen, dass Sie im Schutz Ihrer Meinungs- und Pressefreiheit veröffentlichen ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen?
Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Denn in jedem Einzelfall muss erneut bestimmt werden, ob die Interessen der Öffentlichkeit oder des Einzelnen überwiegen. Zudem ist es sehr individuell, wann sich eine Person in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. Aber sie können sich als Journalist fragen: Ist diese private Information so wichtig, dass die Öffentlichkeit davon erfahren muss. Dient es der öffentlichen Meinungsbildung oder der Schaulustigkeit und Voyeurismus? Eine einfache Abgrenzung kann sein, ob die Information der Sozialsphäre oder der Privatsphäre zuzuordnen sind. Je eher die Privatsphäre betroffen ist, desto mehr muss die Veröffentlichung gerechtfertigt werden.
Die Intimsphäre ist eine Tabuzone; selbst polizeiliche Ermittler dürfen nur in Ausnahmefällen in diesen Bereich eindringen.