Wenn man von einem Abmahner abgemahnt wird, der sich in der Materie des Gewerblichen Rechtsschutz bzw. Urheberrecht nicht ausreichend gut auskennt, besteht oft die Chance, das die Abmahnung unwirksam ist. Denn der Gesetzgeber hat im Urheberrecht zur Eindämmung von Massenabmahnungen die Hürde für eine wirksame Abmahnung in letzter Zeit immer weiter angehoben. Wenn auf der Gegenseite einen nicht so versierter Anwaltskollege tätig ist, dann sollte man Folgendes bei der Abmahnung besonders aufmerksam prüfen …
1. Wird die Aufzählung der Bedingungen in § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG eingehalten?
Zum einen sollte immer die gemäß Nr. 3 geforderte Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche erfolgen. Hier gibt es immer wieder merkwürde Pauschalangebote ohne eine Differenzierung.
Besonders häufig wird aber die Nr. 4 missachtet. Es ist zwingend erforderlich, dass wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dies ist sogar dann anzugeben, wenn diese gerade nicht über die Verletzung hinausgeht.
Sobald sich in der Abmahnung zusätzlich noch eine Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach einem bestimmten Gegenstandswert oder eine Gerichtsstandsvereinbarung findet, geht diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus und dies hat zur Konsequenz, dass dann auch dies in der Abmahnung angegeben werden muss.
2. Was ist die Rechtsfolge wenn die Bedingungen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht eingehalten wurden?
Gut, dass Sie das fragen. Denn die Antwort gibt § 97a Abs. 2 UrhG selbst. Dort heißt es „Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.“ Und die Konsequenz einer unwirksamen Abmahnung ist nicht nur, dass der Abmahner dann keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die Abmahnung hat, sondern § 97a Abs. 4 UrhG geht noch darüber hinaus und regelt: „Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
Fazit: Schon kleine formelle Fehler können dazu führen, dass man trotz eines tatsächlich gegebenen Urheberrechtsverstoß nicht nur keine Gebühren für die Abmahnung an den Abmahnanwalt leisten muss, sondern darüber hinaus sogar noch seine eigenen Anwaltskosten dem Abmahner in Rechnung stellen kann.
Dies mag nun vor allem bei eigentlich berechtigten Abmahnungen moralisch bedenklich erscheinen, der Gesetzgeber wusste aber keinen anderen Weg um Anwälte davon abzuhalten fragwürdige Urheberrechtsverstöße massenhaft abzumahnen und für den Fall, dass es dann doch kein Verstoß gewesen war, lediglich mit „Außer Spesen nichts gewesen“ die Sache auf sich ruhen lassen zu können.
Deswegen achte ich immer vor jeder Abmahnung darauf, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht nur tatsächlich gegeben ist (dies ist selbstverständlich), sondern dass dies auch immer gerichtsfest dokumentiert ist, so dass jede angefangene Abmahnung auch bis zum Ende gerichtlich durchgesetzt werden kann.