Schreckgespenst Artikel 13

In den letzten Monaten kam es immer wieder zur Fragen zum Thema der EU-Urheberrechtsreform und dort vor allem dem durch die Presse geisternden Artikel 13.

Nun gibt es einen aktuellen Kompromissvorschlag (12.2.2019 jedenfalls aktuell), welchen Sie im Wortlaut unter https://www.politico.eu/wp-content/uploads/2019/02/Mandate-Romania-February-8.pdf einsehen können.

Die wichtigste Regelung lautet, entweder Haftung oder Uploadfilter. Nur Unternehmen, die jünger als 3 Jahre sind UND einen Jahresumsatz von unter 10 Mio. Euro UND weniger als 5 Mio. Besucher im Monat haben, wären von der Pflicht der Upload-Filter ausgenommen.

Dies bedeutet, dass ich selbst nur deswegen, weil ich seit 2002 bereits Anwalt bin dennoch einen Upload-Filter einrichten müsste, wenn ich Dritte Inhalte auf meine Website „hochladen“ lassen würde, um aus der Haftung zu entgehen. Und dies, obwohl ich weniger als 10 Millionen Jahresumsatz habe und weniger als 5 Millionen Besucher im Monat. Das hört sich also alles nicht gut an.

Doch halt, man sollte Gesetze immer als Ganzes lesen. Denn der Vorschlag in Artikel 2 (welcher die Definition für Artikel 13 vorgibt) sagt, dass dieser Artikel 13 überhaupt nicht für mich gilt.

Denn in Artikel 13 steht, dass dieser nur für „Online-Content-Sharing-Dienste“ gilt. Und Artikel 2 definiert diese wie folgt:

Ein „Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten“ ist ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, eine große Anzahl von Werken oder anderen Gegenständen, die von seinen Nutzern hochgeladen wurden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die er zu gewinnbringenden Zwecken organisiert und fördert.

Also habe ich nochmals Glück gehabt und kann mein Gästebuch, Forum und die Kommentarfunktionen doch in Betrieb lassen. Auch alle Kommunikationsplattformen, bei welchen es nicht um das Hochladen von Inhalten, sondern die Kommunikation der Mitglieder untereinander geht, sind fein raus, soweit es dort nicht um Content-Veröffentlichung, sondern um reine Nutzerprofile und die Kommunikation geht.

Ich bin nun gespannt, was der EU-Gesetzgeber nun aus diesen Kompromissvorschlägen macht.