Nachdem es im Jahr 2014 im Zusammenhang mit PIXELIO (einer der zahlreichen Bildagenturen/Bilderdatenbanken im Internet) eine recht merkwürdige gerichtliche Entscheidung gab, wurden viele Webseitenbetreiber zumindest etwas sensibilisiert, was die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial auf der eigenen Website angeht. Das LG Köln hat am 30.1.2014 (Az.: 14 O 427/13) hatte die Problematik zu bewerten, ob es bei der Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL rechtlich notwendig ist, den Urheber zu benennen. In den Lizenzbedingungen von PIXELIO wurde vereinbart, dass die Nennung des Urhebers direkt am Bild oder am Seitenende erfolgen soll. Wenn aber nun das Bild z.B. durch direkten Link, via Google-Bildersuche oder auch nur durch Rechtsklick „Grafik anzeigen“ durch den Nutzer aufgerufen wird, fehlt diese Urheberbenennung am Bild (und dann auch auf der angezeigten Seite).
Nun ist es aber beim Aufruf der Bild-URL technisch ohne Bearbeitung der Bilddatei gar nicht möglich, den Urheber zu benennen, da ja nur das reine Bild dargestellt wird. Genau dies wird aber durch das Landgericht Köln gefordert. Hier entsteht aber eine neues Problem, denn hierdurch wird das Bild bearbeitet und dies wäre ja ohne Einwilligung des Urhebers auch nicht möglich. Der Fotograf, der die Entscheidung des LG Köln durch seine Abmahnung zu verantworten hatte, verbietet interessanterweise auch gerade diese Bearbeitung. Wer also an die Entscheidung des LG Köln umgesetzt hätte, erhielt dann im schlimmsten Fall gleich wieder eine Abmahnung.
Ziel des Fotografen scheint es in dem konkreten Fall gewesen zu sein, dass keinerlei isolierte Darstellung des Bildes erfolgt. Dies wiederum ist jedoch dem Internet grundsätzlich immanent und durch die Bildersuche z.B. von Google auch gefördert.
Unabhängig von diesem Einzelfall zeigte diese Abmahnung und das hieran anschließende urheberrechtliche Verfahren aber, dass jeder Nutzer von Bildmaterial im Internet ein erhöhtes Augenmerk auf die bestehenden Lizenzbedingungen der von Ihm verwendeten Bilder bzw. Fotografien legen muss.
Jeder der Bilder verwendet, ist in der Pflicht sich zu 100% sicher zu sein, dass er diese auch auf diese Art und Weise verwenden darf und dass er sich bei der Urheberbenennung (oder dem Verzicht hierauf) auch an die Vereinbarung mit dem Urheber hält.
Selbst hatte ich in der Kanzlei unlängst einen absonderlichen Fall, so hat ein Kollege auf der Gegenseite allen ernstes behauptet: „Zur Sache können wir erklären: Unser Mandant hat die streitgegenständlichen Fotos von „Google“ heruntergeladen, also von einem Portal, das jedermann frei zugänglich ist. Bei den verwendeten Fotos fand sich kein Hinweis auf irgendeine Urheberschaft“
Ich hoffe, dass der Kollege hier nur deswegen diesen Satz von sich gegeben hat, weil sein Mandant es so wünschte. Bei uns in der Kanzlei hat diese Mitteilung zur Rechtfertigung für die unberechtigte Bildverwendung für Erheiterung und Verwunderung in gleichem Maße gesorgt. Und vielleicht war es gerade diese Art von Umgang mit fremden Urheberrechten, die den Fotografen im Rahmen der vorstehenden genannten PIXELIO-Entscheidung dazu veranlasst hat, dass er nicht wollte, dass seine Bilder ohne eine unmittelbare Urheberbenennung veröffentlicht werden.
Der Fotograf hatte in der zweiten Instanz vor dem OLG Köln (Termin vom 15.8.2014 – 6 U 25/14) seinen Antrag übrigens zurückgezogen, so dass das ursprüngliche merkwürdige Entscheidung des LG Köln aus der Welt ist. Es zeigt aber, dass man als Nutzer von Bildern nicht nachlässig sein darf, denn wer sich nicht genau an die Lizenzbedingungen hält, kann so behandelt werden, als hätte er überhaupt keine Lizenz. Und für eine unlizenzierte Bildverwendung, selbst wenn die Bilder auf Google zu finden waren :-), droht nicht nur eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung sondern regelmäßig auch die Forderung von Schadenersatz, meist in Form eine Lizenzzahlung.
Fazit: Jedes Bild auf Ihrer Website bitte genau hinsichtlich der bestehenden Rechte prüfen und tun Sie den Fotografen die gefallen, diese auch zu bennen, falls diese es nicht ausdrücklich nicht wünschen.